Die Strompreisbremse

Häufig gestellte Fragen und Antworten

Der Bundestag hat am 15. Dezember 2022 die Gesetzentwürfe für die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen beschlossen. Mit den Preisbremsen werden Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie die Wirtschaft entlastet. Die Strompreisbremse wird ab dem 1. Januar 2023 für alle berechtigten Letztverbraucher greifen. Um den Versorgern diese kurzfristige Umsetzung zu erleichtern, sieht § 49 StromPBG-E vor, dass die Entlastungen für Januar und Februar erst im März 2023 auszuzahlen sind.

Nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil zum "Klima- und Transformationsfonds" und der seither fehlenden Finanzierungsgrundlage ist das Ende der Energiepreisbremse zum 31. Dezember 2023 beschlossen. 

Hier finden Sie Details und Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Strompreisbremse. 

Wie funktioniert die Strompreisbremse? Wie hoch ist die Entlastung?

Die Strompreisbremse entlastet alle Stromkundinnen und Stromkunden mit sehr hohen Strompreisen. Sie sparen durch die Strompreisbremse im Vergleich zu den extrem hohen Energiekosten, die durch hohe neue Vertragspreise entstehen. Dabei gilt: Es lohnt sich trotzdem, Strom einzusparen, weil die Entlastung nicht vom aktuellen Verbrauch abhängt. Jede mehr oder weniger verbrauchte Kilowattstunde schlägt mit dem vollen hohen Preis aus dem Versorgungsvertrag zu Buche. Alle von hohen Energiepreisen betroffenen Haushalte und Unternehmen profitieren also weiterhin stark, wenn sie Strom einsparen.

Stromkundinnen und -kunden, die bisher weniger als 30 000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, erhalten 80% ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh. Niemand muss für diesen Anteil also mehr bezahlen. Für Verbräuche oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis.

Der bisherige Stromverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021. Für neue Entnahmestellen gibt es eine Schätzregel.

Rechenbeispiel zur Strompreisbremse: 

  • Vierköpfige Familie
  • Stromverbrauch 4 500 kWh im Jahr
  • Bisheriger Strompreis bei 30 ct/kWh,
  • neu: 50 ct/kWh 
  • Monatlicher Abschlag früher: 113 Euro/Monat 
  • Monatlicher Abschlag neu ohne Strompreisbremse: 188 Euro/Monat 
  • Monatlicher Abschlag neu mit Strompreisbremse: 158 Euro/Monat 
  • Rückerstattung bei Einsparung von 20 %: 450 Euro 
  • Rückerstattung bei Einsparung von 30 %: 675 Euro

Erläuterung zu der Aufstellung: 

Eine vierköpfige Familie hat einen Stromverbrauch von 4 500 kWh im Jahr, das sind 375 kWh im Monat. Ihr bisheriger Strompreis lag bei 30 ct/kWh, also 113 Euro im Monat. 

Ihr neuer Strompreis liegt bei 50 ct/kWh. Ohne die Strompreisbremse müsste die Familie damit 188 Euro pro Monat zahlen – also 75 Euro mehr als bisher. 

Mit der Strompreisbremse zahlt sie monatlich 158 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch, also 30 Euro weniger. Denn für bis zu 80 Prozent des Verbrauchs zahlt sie nur 40 ct/kWh, für 20 Prozent zahlt sie 50 ct/kWh. 

Wenn die Familie am Ende des Jahres weniger Strom verbraucht hat als prognostiziert, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück – dabei werden die im Vergleich zur Prognose eingesparten Kilowattstunden mit ihrem (neuen, höheren) Vertragspreis multipliziert. Wenn sie 30 Prozent Strom spart, bekommt sie sogar 675 Euro (1.350 kWh x 0,50 ct/kWh) zurück. Umgerechnet auf die Monate lägen die Energiekosten mit der Strompreisbremse dann mit 105 Euro/Monat um 8 Euro niedriger als bisher.

Wie hoch ist die Entlastung bei einem Stromverbrauch über 30.000 kWh?

Wenn Ihr prognostizierter Jahresverbrauch über 30.000 kWh liegt, erhalten Sie 70 Prozent Ihres für 2023 prognostizierten Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct./kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Für die verbrauchten Mengen oberhalb der 70 % Ihres prognostizierten Verbrauchs gilt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.

Wie erhält man die Entlastung? Was muss ich jetzt tun?

Die Entlastung erfolgt über die Stromversorger automatisch. Verbraucherinnen, Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen erhalten ab 1. März 2023 durch die Stromversorger quasi eine monatliche Gutschrift. Die monatlichen Abschläge sinken um den Entlastungsbetrag. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen nichts weiter tun. Es muss kein Antrag auf Entlastung oder ähnliches gestellt werden. Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes und durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen.

Für Kundinnen und Kunden die zum Stichtag 1. März 2023 durch Prokon mit Windstrom versorgt werden, verrechnen wir die Entlastungen für die Monate Januar und Februar rückwirkend. Im März 2023 wird der Abschlag somit um den Entlastungsbetrag für die Monate Januar, Februar und März reduziert. Ab April 2023 gilt dann der Abschlag abzüglich des monatlichen Entlastungsbetrags.

Kundinnen und Kunden mit Dauerauftrag passen bitte ihren Abschlag an:

Prokon informiert alle Kundinnen und Kunden bis zum 28. Februar 2023 über Ihren individuellen Entlastungsbetrag und die ab März geltenden reduzierten Abschlage. Bitte ändern Sie anschließend Ihren Dauerauftrag, damit auch die tatsächlich geforderten Abschläge eingezahlt werden. Nicht reduzierte Zahlungen gehen selbstverständlich nicht verloren und werden in der Jahresabrechnung entsprechend verrechnet. Angepasste Daueraufträge auf den tatsächlichen monatlichen Abschlag erleichtern allerdings die Übersichtlichkeit in den Rechnungen sowohl für die Kundinnen und Kunden als auch für den Versorger.

Wann treten die Regelungen in Kraft und für welchen Zeitraum?

Das Gesetz tritt am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, spätestens am 1. Januar 2023. Die ersten Entlastungsbeträge werden ab März 2023 gutgeschrieben. Dann erfolgt aber auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023. Das heißt, im März wird den Verbraucherinnen und Verbrauchern der dreifache Entlastungsbetrag gutgeschrieben. Der Entlastungszeitraum für Entlastungsberechtigte ist vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 vorgesehen. Weil der EU Beihilferahmen bisher nur bis Dezember 2023 gilt, kann die Verlängerung über den Dezember 2023 hinaus bis evtl. zum 30. April 2024 erst später durch eine Verordnung erfolgen, sobald und sofern der EU-Beihilferahmen verlängert wird. 

Lohnt es sich denn, weiterhin Strom zu sparen?

Eindeutig ja. Es lohnt sich trotz der Strompreisbremse Strom einzusparen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs subventioniert wird. Für jede Kilowattstunde über diesen Anteil hinaus muss der höhere Preis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden. Alle von hohen Energiepreisen betroffenen Haushalte und Unternehmen bekommen einen „gesicherten Entlastungsbetrag“. Wer zusätzlich Strom spart, profitiert umso mehr. Denn jede eingesparte Kilowattstunde spart den vollen, mit dem Versorger vereinbarten Preis ein und jede mehr verbrauchte Kilowattstunde wird mit dem vollen mit dem Versorger vereinbarten Preis in Rechnung gestellt. Das gilt bis zu dem Punkt, an dem die Verbraucherinnen, Verbraucher und Unternehmen überhaupt nichts mehr für ihren Strom bezahlen müssen. Negative Gesamtrechnungsbeträge, also eine Auszahlung, die über die Rückzahlung der Abschläge hinaus geht, sind ausgeschlossen. Heißt vereinfach gesprochen: Bei Null wird aber abgeschnitten, man bekommt nicht mehr zurück als man tatsächlich für seinen Stromverbrauch bezahlt hat. 

Unter www.sparenwasgeht.de finden Sie hilfreiche Informationen, wie Sie Ihren Energieverbrauch reduzieren können. 

Werde ich an einer neuen Entnahmestelle auch entlastet?

Ja. Wie neue Verbraucher berücksichtigt werden, hängt von der Art der Entnahmestelle ab:  Wird die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil bilanziert, erstellt der Verteilnetzbetreiber anhand der ihm vorliegenden Informationen auch für neue Entnahmestellen eine Jahresverbrauchsprognose. An dieser Jahresverbrauchsprognose bemisst sich dann das Entlastungskontingent.

Wird die Entnahmestelle hingegen nicht über ein Standardlastprofil bilanziert, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung, gilt folgendes: Alle Verbrauchseinrichtungen, die bis zum 1. Januar 2021 angeschlossen waren, gehen voll in den angesetzten bisherigen Verbrauch ein. Für neue (nach dem 1. Januar 2021 eingerichtete) Entnahmestellen, wird der anzusetzende bisherige Verbrauch geschätzt. Die Schätzung erfolgt auf Basis des ältesten vorliegenden 12-Monatszeitraums. Wenn noch kein voller 12-Monatszeitraum vorliegt, dann werden die bestehenden Monatsverbräuche auf 12 Monate hochgerechnet. Solange noch keine drei vollständigen Monatsverbräuche vorliegen, wird keine Entlastung gewährt. Damit wird zum einen eine solide Basis für die Hochrechnung geschaffen. Außerdem dient diese Regel der Verhinderung von Missbrauch: Letztverbraucher sollen sich nicht dadurch besser stellen können, dass sie eine bestehende Entnahmestelle aufgeben und eine neue Entnahmestelle einrichten, nur um anhand des laufenden Stromverbrauchs in 2023 entlastet zu werden. 

Wie wird der Verbrauch von Wärmepumpe und E-Mobilität berücksichtigt?

Wie neue Verbraucher berücksichtigt werden, hängt von der Art der Entnahmestelle ab. Ist die Wärmepumpe oder die Ladesäule hinter einer über ein Standardlastprofil bilanzierte Entnahmestelle angeschlossen, gilt folgendes: Alle bestehenden Verbrauchseinrichtungen, die bei der Erstellung der Jahresverbrauchsprognose berücksichtigt wurden, gehen voll in das Entlastungskontingent ein. Das trifft auf mindestens alle Verbrauchseinrichtungen zu, die bei der vorletzten Ablesung des Stromzählers durch den Netzbetreiber bereits in Betrieb waren. Neue Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektroautos müssen dem Netzbetreiber ohnehin mitgeteilt werden. Daraufhin wird der Verteilnetzbetreiber in der Regel die Jahresverbrauchsprognose anpassen, das Entlastungskontingent erhöht sich automatisch.

Eine Sonderregelung gibt es nur für neue Wärmepumpen, die viertelstündlich bilanziert werden. Für eine Hochrechnung der Verbrauchsdaten müssen nur Daten für einen Monat statt für drei Monate vorliegen. Eine Entlastung ist daher für solche im Jahr 2023 neu angeschlossenen Wärmepumpen mit einer eigenen Entnahmestelle schon nach einem Monat statt wie für andere Entnahmestellen erst nach drei Monaten möglich.