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Prokon Regenerative Energien eG
Kirchhoffstraße 3
25524 Itzehoe

Häufig gestellte Fragen

Zur Mitgliedschaft

Auf dieser Seite beantworten wir Ihnen einige Fragen zur Mitgliedschaft bei Prokon, die uns besonders häufig erreichen. Weitere Fragen und Antworten (FAQ) zu aktuellen Themen finden alle Mitglieder zudem im Mitgliederbereich.

Die Mitgliedschaft in der PROKON Regenerative Energien eG (Prokon eG)
  • 1. Wie kann ich Mitglied werden?

    Damit Sie als Mitglied in die Prokon eG aufgenommen werden können, senden Sie der Genossenschaft eine unterschriebene sogenannte Beitrittserklärung, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Zum Ausfüllen der Beitrittserklärung können Sie gerne unser Onlineformular nutzen oder postalisch ein Formular bei der Mitgliederbetreuung anfordern. Nach dem Eingang Ihrer Beitrittserklärung muss Ihr Beitritt durch den Vorstand der Prokon eG zugelassen werden (§3 Satzung). Sobald die Zulassung Ihres Beitritts erfolgt ist, erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung von der Genossenschaft.

    Mit dem Beitritt ist mindestens ein Geschäftsanteil (50 Euro) an der Prokon eG zu übernehmen und die entsprechende Einzahlung zu leisten. Mit dem Bestätigungsschreiben von der Genossenschaft werden Sie zu der Zahlung aufgefordert.

  • 2. Wer kann Mitglied der Prokon eG werden?
    Mitglied der Prokon eG können natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts werden, soweit sie die satzungsgemäßen Voraussetzungen erfüllen.

  • 3. Was sind die Besonderheiten der Genossenschaft als Gesellschaftsform?

    Wesensmerkmal der Genossenschaft ist die Mitgliederförderung, die in §2 Abs. 1 S. 1 der Satzung wie folgt definiert ist: „Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder und deren sozialer Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb…“ (§2 Satzung).

    Die Mitglieder beteiligen sich mit einem finanziellen Beitrag durch Einzahlungen auf den/die Geschäftsanteil/e für die Dauer der Mitgliedschaft und bringen damit das Eigenkapital der Genossenschaft auf. Die Mitglieder können an der Gestaltung der Genossenschaft mitwirken. Wie andere Unternehmen kann die Genossenschaft bei Ausweisung eines Bilanzgewinns eine Dividende ausschütten.

  • 4. Wie ist die Führung der Genossenschaft organisiert?

    Die Geschäftsführung wird durch den Vorstand der Genossenschaft wahrgenommen. Jede Genossenschaft mit mehr als 20 Mitgliedern verfügt grundsätzlich über drei Organe:

    • den Vorstand,
    • zur Überwachung des Vorstandes den Aufsichtsrat sowie
    • die Generalversammlung, in der die Mitglieder ihre Rechte ausüben (§12 bis §26 Satzung).

    Vorstand und Aufsichtsrat werden von den Mitgliedern der Genossenschaft nach dem Prinzip der Selbstverwaltung aus dem Kreis ihrer Mitglieder besetzt.

    Durch die Organstruktur der Genossenschaft herrscht eine klare und bindende Aufgabenverteilung zwischen Vorstand, Aufsichtsrat und Generalversammlung, so dass die Handlungsfähigkeit des Vorstands sichergestellt ist.

  • 5. Welche Rechte habe ich als Mitglied der Prokon eG?

    Alle Rechte der Mitglieder sind in der Satzung der Prokon eG geregelt. Als Mitglied der Prokon eG haben Sie insbesondere das Recht, an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen und dort Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen oder, ohne an der Generalversammlung teilzunehmen, schriftlich oder in elektronischer Form (Briefwahl) an Beschlussfassungen einer Generalversammlung teilzunehmen. Sie haben zudem das Recht nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn und an sonstigen Ausschüttungen teilzuhaben (§10 Satzung).

  • 6. Wie funktioniert die Mitbestimmung der Mitglieder in der Genossenschaft?

    Das zentrale Organ für die Ausübung ihrer Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft ist für die Mitglieder die Generalversammlung (§21 Satzung). Jedes Mitglied der Prokon eG hat – unabhängig von der Höhe seiner finanziellen Beteiligung – eine Stimme.

    Die Generalversammlung beschließt u.a. die Feststellung des Jahresabschlusses und ggf. über die Verwendung des Jahresüberschusses, z.B. Ausschüttung einer Dividende. Die Generalversammlung kann Änderungen der Satzung und des Umfangs der Geschäftstätigkeit der Prokon eG beschließen. Sie wählt den Aufsichtsrat und legt dessen Vergütung fest (vgl. §25 Satzung).

  • 7. Können die Mitglieder an den Abstimmungen teilnehmen, wenn sie nicht zur Generalversammlung kommen?

    Die Mitglieder, die beabsichtigen, nicht an einer Generalversammlung teilzunehmen, können stattdessen an deren Beschlussfassungen schriftlich oder in elektronischer Form teilnehmen. Die für die schriftliche und elektronische Abstimmung erforderlichen Unterlagen werden den Mitgliedern von der Prokon eG zur Verfügung gestellt.

  • 8. Bestehen bei der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft Risiken für mich?

    Bei der Mitgliedschaft in der Genossenschaft handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit allen dafür typischen Chancen und Risiken. Eine ungünstige Entwicklung kann für die Mitglieder im schlimmsten Fall bis zum Totalverlust ihrer Geschäftsguthabens führen. Von allen Unternehmensformen weist die Genossenschaft jedoch die geringste Insolvenzquote auf.

    Sollte die Prokon eG dennoch in wirtschaftliche Not geraten, haftet ausschließlich das Genossenschaftsvermögen inklusive der Geschäftsguthaben der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft. Eine darüberhinausgehende Nachschusspflicht ist ausgeschlossen.

  • 9. Was muss ich bei der Änderung meiner persönlichen Daten beachten?

    Gemäß § 11 der Satzung haben alle Mitglieder die Pflicht, der Prokon eG jede Änderung ihrer Anschrift oder E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen. Änderungen der persönlichen Daten, wie die Anschrift, die E-Mailadresse oder auch die Bankverbindung können im Mitgliederportal unter „Meine persönlichen Daten“ vorgenommen werden. Anderenfalls benötigt die Genossenschaft eine vom Mitglied unterzeichnete schriftliche Änderungsmitteilung.

Die finanzielle Beteiligung der Mitglieder
  • 1. Kann ich im Laufe meiner Mitgliedschaft weitere Geschäftsanteile erwerben?

    Ein Mitglied kann seine finanzielle Beteiligung jederzeit durch den Erwerb weiterer Geschäftsanteile erhöhen. Die Satzung der Prokon eG sieht keine Obergrenze der Anzahl der Geschäftsanteile vor, die ein Mitglied übernehmen darf.

    Für den Erwerb weiterer Geschäftsanteile senden Sie der Genossenschaft eine unterschriebene Beteiligungserklärung. Zur Ausfertigung nutzen Sie gerne unser Mitgliederportal. Bei Bedarf können Sie bei unserer Mitgliederbetreuung das Formular auch postalisch anfordern.

    Nach der Zulassung der Beteiligungserhöhung durch den Vorstand der Prokon eG, erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung von der Genossenschaft, mit der Sie zur Einzahlung aufgefordert werden. Hinweis: Voraussetzung für die Zulassung einer Beteiligungserhöhung eines Mitglieds ist, dass seine bereits zuvor erworbenen Geschäftsanteile voll eingezahlt sind.

  • 2. Wie lautet die Bankverbindung der Genossenschaft für die Einzahlung von Geschäftsguthaben für erworbenen Geschäftsanteile?

    Empfänger: PROKON Regenerative Energien eG

    Bank: GLS Gemeinschaftsbank eG Bochum

    IBAN: DE87 4306 0967 2052 9606 02

    BIC: GENODEM1GLS

    Bei allen Einzahlungen ist im Verwendungszweck die Mitgliedsnummer und der Name des Mitglieds anzugeben.

  • 3. Benötige ich ein Bankdepot, um meine Geschäftsanteile zu verwalten?

    Geschäftsanteile einer Genossenschaft sind keine Wertpapiere. Ein Bankdepot ist nicht notwendig. Die Mitglieder erhalten von der Genossenschaft eine schriftliche Bestätigung über die Anzahl der von ihnen übernommenen Geschäftsanteile. Die Genossenschaft führt eine Mitgliederliste über die Beteiligungen ihrer Mitglieder nach gesetzlichen Vorgaben. Zur Übersicht über die persönliche Beteiligung in der Genossenschaft können die Mitglieder auf Anfrage einen persönlichen Auszug aus der Mitgliederliste von der Mitgliederbetreuung erhalten.

  • 4. Bekomme ich als Mitglied Gewinnausschüttungen?

    Als Mitglied der Prokon eG werden Sie nach den Bestimmungen der Satzung und entsprechenden Beschlüssen der Generalversammlung am Jahresgewinn beteiligt. Der Gewinnanteil, der an die Mitglieder nach einem entsprechenden Beschluss ausgeschüttet werden kann, heißt Dividende. Da es sich bei dem Geschäftsguthaben nicht wie z.B. bei einem Darlehen um geliehenes Kapital handelt, sondern um Eigenkapital der Genossenschaft, wird bei der Mitgliedschaft im Fall der Gewinnausschüttung von einer Dividende und nicht von Zinsen gesprochen. Einen festen Zinssatz gibt es daher nicht. Die Höhe des auszuschüttenden Gewinns und somit einer Dividende hängt vom Erfolg des jeweiligen Geschäftsjahres der Genossenschaft ab.

  • 5. Welche Faktoren beeinflussen die Ertragslage und wer entscheidet über die Ausschüttung einer Dividende?

    Die Ertragslage der Prokon eG ist insbesondere vom Windertrag, der Anzahl der Prokon Stromkunden und deren Ergebnisbeitrag sowie der effizienten und prozessorientierten Organisation abhängig. Wird ein Gewinn also ein Jahresüberschuss nach Steuern zum Ende eines Geschäftsjahres festgestellt, kann die Generalversammlung beschließen, diesen an die Mitglieder als Dividende auszuschütten oder anderweitig zu verwenden

    Der Vorstand ist zuständig für die Erstellung des Jahresabschlusses und die Formulierung eines Gewinnverwendungsvorschlags, sofern ein Überschuss erzielt wurde. Beides wird dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorgelegt. Im Falle der Zustimmung durch den Aufsichtsrat werden Jahresabschluss und Gewinnverwendungsbeschluss der Generalversammlung zur Zustimmung vorgelegt. Soweit die Generalversammlung eine Dividendenausschüttung beschließt, erfolgt die Verteilung gemäß §35 Abs. 2 Satzung. Für die Verteilung des Jahresüberschusses an die Mitglieder ist der Stand der Geschäftsanteile maßgeblich, die ein Mitglied am Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Jahresüberschuss entstanden ist, erworben hat.

    Hinweis:

    Gewinne der Geschäftsjahre 2015 sowie 2016 waren von einer Gewinnverteilung ausgeschlossen und wurden zur Stärkung des Eigenkapitals der gesetzlichen Rücklage zugeführt (§30 Abs. 2 Satzung).

  • 6. Wo finde ich die Finanzberichte der Prokon eG?

    Alle Finanzberichte der Prokon eG sind auf unserer Website im Investor Relations-Bereich veröffentlicht.

  • 7. Gibt es eine Prüfung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Prokon eG?

    Genossenschaften unterliegen gesetzlichen Prüfungsverpflichtungen. Die Prokon eG wird durch den Genossenschaftsverband - Verband der Regionen e.V. (vormals Rheinisch-Westfälischer Genossenschaftsverband) geprüft. Die Prüfung geht über eine Jahresabschlussprüfung einer GmbH hinaus und erfasst unter anderem die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung (§53 GenG).

  • 8. Kann ich eine Nichtveranlagungsbescheinigung bei der Prokon eG zur Steuerfreistellung etwaiger Dividenden einreichen?

    Ja. Wenn Sie Besitzer/in einer gültigen Nichtveranlagungsbescheinigung sind, können Sie diese gerne per Post und im Original bei uns einreichen.

  • 9. Kann ich einen Freistellungsauftrag bei der Prokon eG zur steuerlichen Berücksichtigung etwaiger Dividenden einreichen?

    Ja, die Prokon eG nimmt Freistellungsaufträge entgegen, die nach amtlich vorgeschriebenem Muster erteilt werden. Sie können sich gern das entsprechende Formular ausdrucken und uns gut lesbar ausgefüllt und unterschrieben per Post oder Fax zu senden.

    Bitte beachten Sie, dass die Prokon eG grundsätzlich keine Steuerberatung vornehmen darf. Dies wäre ein Verstoß gegen das Steuerberatungsgesetz. Insofern handelt es sich bei den in den nachfolgenden Informationen gemachten steuerlichen Aussagen lediglich um allgemeine Informationen, für die die Prokon eG keine Haftung übernimmt. Die Besteuerung hängt stark von individuellen Faktoren seitens des Steuerpflichtigen ab. Diese kann die Prokon eG naturgemäß nicht beurteilen. Wir empfehlen Ihnen daher, sich mit Ihren steuerlichen Fragen an einen Steuerberater zu wenden.

    Allgemeine Informationen

    Ein Freistellungsauftrag gilt immer ab dem 1. Januar für das gesamte Kalenderjahr, in dem er eingereicht wird oder für spätere Kalenderjahre. Sie können einen Freistellungsauftrag befristet oder auch unbefristet erteilen. Dieser gilt dann so lange, bis er durch einen neuen Auftrag geändert oder widerrufen wird.

    Für die Wirksamkeit des Freistellungsauftrages ist es unbedingt erforderlich, dass der Prokon eG Ihre steuerliche Identifikationsnummer und bei einem gemeinsamen Freistellungsaufträgen auch die des Ehegatten/Lebenspartners vorliegt bzw. im Formular mitgeteilt wird.

    Ist/Sind die mitgeteilte/n steuerliche/n Identifikationsnummer/n nicht korrekt, und lässt/lassen sich die richtige/n steuerliche/n Identifikationsnummer/n im laufenden Kalenderjahr nicht ermitteln, muss die Prokon eG den Freistellungsauftrag als unwirksam behandeln.

    Haben Sie einen Freistellungsauftrag bei der Prokon eG eingerichtet, dann wird für Ihre Kapitalerträge (Dividenden) bis zur Höhe des freigestellten Betrages, maximal bis zur Höhe des für Sie geltenden Sparer-Pauschbetrages (1.000 Euro je Ehegatten, gemeinsam 2.000 Euro) keine Abgeltungsteuer ans Finanzamt abgeführt.

    Die Einreichung eines Freistellungsauftrages ist selbstverständlich freiwillig und nicht zwingend erforderlich. Als Nicht-Bank-Organisation ist die Verwaltung dieser Bescheinigungen mit erheblichem Aufwand und damit Kosten für die Genossenschaft verbunden. Die Dividende und der daraus resultierende Steuerabzug kann selbstverständlich auch von jedem Mitglied im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

  • 10. Was ist zu beachten, wenn ich meinen Freistellungsauftrag bei der Prokon eG ändern oder löschen möchte?

    Jede Änderung eines bereits erteilten Freistellungsauftrages muss nach amtlich vorgeschriebenem Muster vorgenommen werden und ersetzt den bereits erteilten Freistellungsauftrag. Sie können sich gern das entsprechende Formular ausdrucken und uns gut lesbar ausgefüllt und unterschrieben per Post oder Fax zu senden.

    Bitte beachten Sie, dass die Prokon eG grundsätzlich keine Steuerberatung vornehmen darf. Dies wäre ein Verstoß gegen das Steuerberatungsgesetz. Insofern handelt es sich bei den in den nachfolgenden Informationen gemachten steuerlichen Aussagen lediglich um allgemeine Informationen, für die die Prokon eG keine Haftung übernimmt. Die Besteuerung hängt stark von individuellen Faktoren seitens des Steuerpflichtigen ab. Diese kann die Prokon eG naturgemäß nicht beurteilen. Wir empfehlen Ihnen daher, sich mit Ihren steuerlichen Fragen an einen Steuerberater zu wenden.

    Allgemeine Informationen

    Eine Änderung eines bereits erteilten Freistellungsauftrages gilt immer ab dem 1. Januar für das gesamte Kalenderjahr, in dem sie eingereicht wird oder für spätere Kalenderjahre.

    Eine Herabsetzung des freizustellenden Betrages ist nur bis zu dem im laufenden Kalenderjahr bereits genutzten Betrag möglich. Sofern ein Freistellungsauftrag im laufenden Jahr noch nicht genutzt wurde, kann er auch zum 1. Januar des laufenden Jahres widerrufen werden.

    Eine Erhöhung des freizustellenden Betrages darf nur mit Wirkung für das Kalenderjahr, in dem der Antrag gestellt wird und für spätere Kalenderjahre erfolgen. Eine Kündigung eines bereits erteilten Freistellungsauftrages, ist nur zum 31. Dezember des Jahres, in welchem die Kündigung eingereicht wird, möglich.

  • 11. Wer kann einen Antrag auf ehegatten-lebenspartnerübergreifende Verlustverrechnung stellen?

    Zusammen veranlagte Ehegatten/Lebenspartner, die gegenüber der Prokon eG einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilt haben, können einen Antrag auf ehegatten-lebenspartnerübergreifende Verlustverrechnung stellen.

    Ehegatten/Lebenspartner können auch einen gemeinsamen Freistellungsauftrag über 0 € erteilen. Dies ist erforderlich, wenn Ehegatten/Lebenspartner eine übergreifende Verlustverrechnung von der Prokon eG durchführen lassen möchten, ihr gemeinsames Freistellungsvolumen aber schon bei einem anderen Institut ausgeschöpft haben. Bitte beachten Sie, dass die Prokon eG grundsätzlich keine Steuerberatung vornehmen darf. Dies wäre ein Verstoß gegen das Steuerberatungsgesetz. Insofern handelt es sich bei den hier gemachten steuerlichen Aussagen lediglich um allgemeine Informationen, für die die Prokon eG keine Haftung übernimmt. Die Besteuerung hängt stark von individuellen Faktoren seitens des Steuerpflichtigen ab. Diese kann die Prokon eG naturgemäß nicht beurteilen. Wir empfehlen Ihnen daher, sich mit Ihren steuerlichen Fragen an einen Steuerberater zu wenden.

  • 12. Kann ich mein Geschäftsguthaben übertragen?

    Als Mitglied können Sie jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, Ihr Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag auf eine andere Person übertragen, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird. Durch die Übertragung Ihres gesamten Geschäftsguthabens scheiden Sie ohne Auseinandersetzung aus der Prokon eG aus (Komplettübertragung, §29 Abs. 4 Satzung).

    Sie können jedoch auch einen Teil Ihres Geschäftsguthabens übertragen und damit die Anzahl Ihrer Geschäftsanteile verringern (Teilübertragung, §29 Abs. 5 Satzung).

    Sie möchten Ihr Geschäftsguthaben teilweise oder vollständig übertragen? Bitte teilen Sie uns dazu folgende Angaben mit, damit wir ein Formular zur Übertragung für Sie vorbereiten können:

    1. Name und Anschrift des übertragenden Mitglieds
    2. Mitglieds-Nr. des übertragenden Mitglieds
    3. Handelt es sich um eine Teilübertragung oder vollständige Übertragung des Geschäftsguthabens?
    4. das zu übertragende Geschäftsguthaben in Euro
    5. Name und Anschrift des Erwerbers
    6. Mitglieds-Nr. des Erwerbers (sofern vorhanden bzw. bekannt)

    Sobald uns die vorstehenden Angaben vorliegen, schicken wir ein vorausgefülltes Formular zur Übertragung wahlweise an Sie als übertragendes Mitglied oder an den Erwerber Ihres Geschäftsguthabens. Zur wirksamen Ausführung der Übertragung, senden Sie das durch beide Vertragsparteien unterschriebene Übertragungsformular im Original bitte per Post an:

    Prokon Regenerative Energien eG

    Kirchhoffstraße 3

    25524 Itzehoe

    Eine Übertragung von Geschäftsguthaben von einem Mitglied auf einen Erwerber wird mit dessen Zulassung des Beitritts zur Prokon eG oder mit Zulassung von weiteren Geschäftsanteilen zur Übernahme des Geschäftsguthabens durch den Vorstand wirksam.

    Hinweis:

    Wird Geschäftsguthaben auf ein Mitglied übertragen, dessen Geschäftsguthaben unterhalb des Nominalwertes seiner Geschäftsanteile liegt (z. B. infolge Abschreibung), muss dieses übertragene Geschäftsguthaben nach § 15b Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes zunächst dafür verwendet werden, das bisherige Geschäftsguthaben aufzufüllen, bevor neue Geschäftsanteile gezeichnet werden können. Sollte nach einer solchen Auffüllung von dem übernommenen Geschäftsguthaben kein Rest verbleiben für den weitere Geschäftsanteile erworben werden müssen, wird die Übertragung zum Datum des Übertragungsvertrages wirksam.

    Soweit an die Mitglieder eine Dividende ausgeschüttet wird erfolgt die Verteilung gemäß §35 Abs. 2 Satzung. Für die Verteilung des Jahresüberschusses ist der Stand der Geschäftsanteile maßgeblich, die ein Mitglied am Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Jahresüberschuss entstanden ist, erworben hat.

  • 13. Kann die Genossenschaft einen Zweitmarkt für Geschäftsanteile organisieren?

    Das Genossenschaftsgesetz (GenG) – und dem folgend unsere Genossenschaft – lässt lediglich die Möglichkeit einer Übertragung des Geschäftsguthabens zu. Daher können Anteile einer Genossenschaft weder wie Aktien gehandelt werden, noch kann es einen „Zweitmarkt“ geben.

  • 14. Wann erfolgt die Rückzahlung meines Geschäftsguthabens nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Prokon eG?

    Scheidet ein Mitglied aus, hat es Anspruch auf die Auszahlung seines Geschäftsguthabens. Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das sogenannte Auseinandersetzungsguthaben binnen 6 Monaten nach seinem Ausscheiden aus der Prokon eG auszuzahlen, sofern der Vorstand und der Aufsichtsrat im Einzelfall zustimmen (§9 Satzung). Die Zustimmung ist zu erteilen, soweit durch die Auszahlung nicht das „angemessene Eigenkapital oder die angemessene Liquidität der Genossenschaft berührt werden“. Die Regelung dient dem Schutz der Genossenschaft und soll den Fortbestand der Prokon eG sicherstellen.

Die Möglichkeiten der Vertretung / Ausscheiden aus der Genossenschaft
  • 1. Kann ich eine Vertretungsvollmacht zur Ausübung meines Stimmrechtes in der Generalversammlung bzw. für die schriftliche und elektronische Stimmabgabe erteilen?

    Ja. Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch die Erteilung einer entsprechenden „Vertretungsvollmacht durch Bevollmächtigte“ vertreten lassen (§21 Abs. 4 Satzung).

    Eine Muster-Vollmacht zur Vertretung in der Generalversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes stellt die Prokon eG im Zuge der Einberufung der Generalversammlung zur Verfügung.

    Bedingungen für die Vertretung

    Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitglieds oder gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen (§21 Abs. 4 Satzung).

    Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§6 Satzung) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts.

    Hinweis: Sowohl für die Vertretung in der Generalversammlung als auch für die Vertretung bei der schriftlichen und elektronischen Stimmrechtsausübung müssen stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte ihre Vertretungsbefugnis schriftlich nachweisen, z. B. durch Vorlage bzw. Einreichung einer entsprechenden Vertretungsvollmacht.

    Hinweis für den Bevollmächtigten (Vollmachtnehmer): Bei der Ausübung der Vertretungsvollmacht in der Generalversammlung ist von dem Bevollmächtigten beim Einlass zur Generalversammlung ein Nachweis zur Feststellung seiner Identität vorzulegen. (z. B. eine Kopie des Personalausweises).

    Für die Ausübung des Stimmrechtes minderjähriger Mitglieder in der Generalversammlung, ist die Teilnahme beider gesetzlichen Vertreter (Gesamtvertretung) erforderlich. Andernfalls ist eine vom zweiten, nicht anwesenden gesetzlichen Vertreter handschriftlich oder maschinenschriftlich gefertigte und unterschriebene Vollmacht im Original von dem teilnehmenden gesetzlichen Vertreter bei der Anmeldung vorzulegen. Sofern alleiniges Sorgerecht vorliegt, ist ein Nachweis dafür im Original mitzubringen und es bedarf keiner Bevollmächtigung.

  • 2. Kann ich mich in Bezug auf meine Mitgliedschaft im Geschäftsverkehr gegenüber der Prokon eG generell vertreten lassen?

    Ja. Sofern Sie eine andere Person zur Vertretung in Bezug auf Ihre Mitgliedschaft bevollmächtigen möchten, können Sie dem gewünschten Vollmachtnehmer schriftlich eine entsprechende Vollmacht erteilen. Soll die Vollmacht bei der Prokon eG hinterlegt werden, bitten wir um Zusendung des unterschriebenen Originals der Vollmacht per Post an:

    PROKON Regenerative Energien eG

    Kirchhoffstraße 3

    25524 Itzehoe

    Ein Musterformular zur Erteilung einer Vollmacht finden Sie in unserem Mitgliederbereich.

    Hinweis für den Vollmachtgeber: Die Erteilung einer Vollmacht umfasst insbesondere auch die Bevollmächtigung zum Postempfang. Kreuzen Sie im Formular bitte an, ob Sie die Postzustellung an den Bevollmächtigten oder an den Vollmachtgeber (Mitglied) wünschen. Machen Sie hier keine Angaben, wird der Schriftverkehr über den Bevollmächtigten geführt.

    Ergänzungen / Änderungen bereits hinterlegter Angaben zur Postzustellung können Sie durch das Einreichen eines formlosen Schreibens vornehmen lassen.

    Hinweis für den Bevollmächtigten (Vollmachtnehmer): Bei der Ausübung der Vollmacht ist von dem Bevollmächtigten ein Nachweis zur Feststellung seiner Identität bei der Prokon eG einzureichen (z.B. eine Kopie des Personalausweises).

    Achtung: Diese Vollmacht bevollmächtigt nicht zur Vertretung in der Generalversammlung. Hierfür ist eine gesonderte Vollmacht erforderlich.

  • 3. Gilt die Vollmacht auch über den Tod hinaus?

    Soweit für die Vollmachterteilung das Musterformular der Prokon eG verwendet wurde, erlischt diese nicht mit dem Tod des Mitglieds. Sofern die Vollmacht nicht von den Erbberechtigten widerrufen wird, behält der Bevollmächtigte bis zur Beendigung der Mitgliedschaft volle Handlungsfähigkeit.

  • 4. Nimmt die Prokon eG auch andere Vollmachten, insbesondere General- oder Vorsorgevollmachten entgegen?

    Die Prokon eG kann eine General- oder Vorsorgevollmacht berücksichtigen, wenn die beabsichtigten Angelegenheiten in Bezug auf die Mitgliedschaft eindeutig vom Umfang der Vollmacht erfasst sind und die Urkunde (bzw. Ausfertigung) bei jeder Ausübung im Original vorgelegt wird.

    Bei der Ausübung der Vollmacht ist von dem Bevollmächtigten ein Nachweis zur Feststellung seiner Identität bei der Prokon eG einzureichen (z.B. eine Kopie des Personalausweises). Im Einzelfall entscheidet die Prokon eG, ob und in welchem Umfang eine Vollmacht akzeptiert werden kann.

  • 5. Welche Kündigungsfrist habe ich bei meiner Mitgliedschaft?

    Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres (31.12.) unter Einhaltung einer Frist von 3 Jahren schriftlich kündigen (§5 Satzung).

  • 6. Kann eine bereits vorgenommene Kündigung der Mitgliedschaft zurück genommen werden?

    Eine Kündigungsrücknahme kann innerhalb der dreijährigen Kündigungsfrist und rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der Kündigung bei der Genossenschaft im Einverständnis mit der Genossenschaft erfolgen. Die Rücknahme der Kündigung kann im Mitgliederportal unter „Meine Mitgliedschaft“ vorgenommen werden. Anderenfalls benötigt die Genossenschaft dazu eine vom Mitglied unterzeichnete formlose Rücknahmeerklärung. Über das Einverständnis der Genossenschaft erhält das Mitglied eine schriftliche Mitteilung. Mit dem Einverständnis der Genossenschaft wird das mitgliedschaftliche Vertragsverhältnis fortgesetzt.

  • 7. Was passiert im Todesfall eines Mitglieds?

    Verstirbt ein Mitglied, so geht dessen Mitgliedschaft mit dem damit verbundenen Geschäftsguthaben auf den oder die Erben („Erbengemeinschaft“) des verstorbenen Mitglieds über (§6 Satzung)

    Eine Erbengemeinschaft kann durch Übertragung von Geschäftsguthaben auf die jeweiligen Erben oder Dritte mit einem Übertragungsvertrag aufgelöst werden. In jedem Fall bleibt die Mitgliedschaft bestehen und wird nicht automatisch beendet. Es gelten die Bestimmungen der Satzung. Weder die Satzung der Prokon eG noch das Genossenschaftsgesetz geben uns die Möglichkeit mit Mitgliedern eine individuelle Regelung für den Erbfall zu vereinbaren. Für den Fall, dass Sie vorsorgliche Regelungen für den Erbfall treffen möchten, lassen Sie sich dazu bitte rechtlich und steuerlich beraten. Die Prokon eG ist zu einer solchen Beratung nicht befugt.