2. Mai 2022

Einladung zur Ordentlichen Generalversammlung 2022

Liebe Mitglieder,

hiermit laden wir Sie herzlich ein zur

Ordentlichen Generalversammlung 2022 der Prokon Regenerative Energien eG am Donnerstag, den 02.06.2022, um 10:00 Uhr (MESZ),

die als virtuelle Versammlung ohne physische Präsenz der Mitglieder über einen Online-Versammlungsraum abgehalten wird. (Einlass ist ab 9:00 Uhr möglich.)


Tagesordnung

Unbenanntes Dokument

1. Eröffnung und Begrüßung

2. Berichte über den Jahres- und den Konzernabschluss jeweils zum 31.12.2021

    2.1. Bericht des Vorstands, Vorlage des Jahres- und des Konzernabschlusses zum 31.12.2021 sowie der Lageberichte für die Genossenschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2021
    2.2. Bericht über das Ergebnis der gesetzlichen Prüfung durch den Genossenschaftsverband – Verband der Regionen e.V., Frankfurt am Main
    2.3. Bericht des Aufsichtsrats

3. Generaldebatte

4. Beschlussfassungen

    4.1. Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2021
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
    Der Jahresabschluss der Prokon Regenerative Energien eG zum 31.12.2021 wird festgestellt.
    4.2. Beschluss über die Verwendung des im Geschäftsjahr 2021 entstandenen Jahresüberschusses/Bilanzgewinns
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
    Aus dem im Jahresabschluss der PROKON Regenerative Energien eG für das Geschäftsjahr 2021 ausgewiesenen Jahresüberschuss wird der unter Berücksichtigung des im Vorjahr auf neue Rechnung vorgetragenen Betrages von EUR 12,82 sich ergebende und nach Zuweisung zur gesetzlichen Rücklage in Höhe von EUR 1.200.490,55 (= 10,0 % des Jahresüberschusses) verbleibende Betrag von
    EUR 10.804.414,91 (Bilanzgewinn) in Höhe des rechnerisch nach § 35 Absatz 2 der Satzung verteilungsfähigen Betrages am 29.07.2022 als Dividende an die Mitglieder ausgeschüttet und in Höhe des verbleibenden Betrages auf neue Rechnung vorgetragen.
    4.3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen:
    Den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für dieses Geschäftsjahr Entlastung erteilt.
    4.4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
    Der Vorstand schlägt vor, zu beschließen:
    Den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für dieses Geschäftsjahr Entlastung erteilt.
    4.5. Beschluss über die Änderung der Satzung in Absatz 2 von § 16 (Willensbildung)
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Änderung der Satzung wie folgt zu beschließen:
    In § 16 Absatz 2 werden die Worte "in dringenden Fällen" ersatzlos gestrichen.
    4.6. Beschluss über die Änderung der Satzung in Absatz 2 Satz 1 von § 19 (Konstituierung, Beschlussfassung)
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Änderung der Satzung wie folgt zu beschließen:
    In § 19 Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "anwesend ist" durch das Wort "mitwirkt" ersetzt.
    4.7. Beschluss über die Änderung der Satzung im Abschnitt "Gliederung", in § 20 Absatz 1 Buchstabe i), § 21 Absatz 5, § 22 Absatz 3, § 23 Absatz 3, § 26 Absatz 1 Sätze 1 und 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, durch Einfügung eines Absatz 5 in § 26a sowie durch Einfügung von § 26b (Schriftliche oder elektronische Durchführung der Generalversammlung (virtuelle Generalversammlung), elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung) und § 26c (Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton), in § 28 Absatz 1 Sätze 2 und 4 sowie durch Einfügung eines Absatz 3 in § 28
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Änderung der Satzung wie folgt zu beschließen:
    1. Die Gliederung wird wie folgt geändert:
      Nach der Angabe zu § 26a werden folgende Angaben eingefügt:
      "§ 26b Schriftliche oder elektronische Durchführung der Generalversammlung (virtuelle Generalversammlung), elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung"
      "§ 26c Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton"

    2. In § 20 Absatz 1 Buchstabe i) werden nach dem Wort "Generalversammlung" ein Komma und die Worte "die Durchführung der Generalversammlung ohne physische Präsenz der Mitglieder (§ 26b Absatz 1), die Möglichkeit der Teilnahme der Mitglieder an der Generalversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation (§ 26b Absatz 5) und die Bild- und Tonübertragung der Generalversammlung (§ 26c)" eingefügt.

    3. Dem § 21 Absatz 5 wird der folgende Satz 2 angefügt:
      "Die Regelung in § 26b Absatz 4 bleibt unberührt."

    4. In § 22 Absatz 3 werden nach dem Wort "Tagungsort" die Worte "oder deren ausschließliche und/oder elektronische Durchführung" eingefügt.

    5. Dem § 23 Absatz 3 wird der folgende Satz 2 angefügt:
      "Die Regelungen in §§ 26a bis 26c bleiben unberührt."

    6. In § 26 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "mit Handzeichen" durch das Wort "offen" und die Worte "mit Stimmzetteln" durch das Wort "geheim" ersetzt.

    7. In § 26 Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "durch Stimmzettel" durch das Wort "geheim" ersetzt.

    8. In § 26 Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "mit Stimmzetteln" durch das Wort "geheim" ersetzt.

    9. In § 26 Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "mit Handzeichen" durch das Wort "offen" ersetzt.

    10. In § 26 Absatz 5 wird hinter dem Wort "hat" das Wort "spätestens" und hinter dem Wort "unverzüglich" die Worte "nach der Wahl" eingefügt.

    11. In § 26a wird nach Absatz 4 ein neuer Absatz 5 mit dem folgenden Wortlaut eingefügt:
      " 5. Die Ausübung von Stimmvollmachten (§ 21 Absatz 4) bei der Stimmabgabe per Briefwahl ist zulässig, wenn die Vollmacht dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Tag der Generalversammlung in schriftlicher Form nachgewiesen wird."

    12. Nach § 26a werden die folgenden §§ 26b und 26c eingefügt:

      "§ 26b
      Schriftliche oder elektronische Durchführung der Generalversammlung (virtuelle Generalversammlung), elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung

      1. Die Generalversammlung kann auch ohne physische Präsenz der Mitglieder abgehalten werden (virtuelle Generalversammlung). In diesem Fall sind den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme an der Generalversammlung benötigt werden. Dazu gehören insbesondere Informationen über evtl. Zugangsdaten sowie darüber hinaus, auf welche Weise das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann und wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat.
      2. Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann dergestalt erfolgen, dass die technische Ausgestaltung eine Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in der Generalversammlung ermöglicht.
      3. Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann auch dergestalt erfolgen, dass die Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in einer dem Abstimmungsvorgang vorgelagerten Diskussionsphase ermöglicht wird. Der Zeitraum zwischen dem Beginn der Diskussionsphase und dem Abschluss der Abstimmungsphase stellt in diesem Fall die Generalversammlung dar. Ist eine Frist zu berechnen, ist in diesem Fall hinsichtlich des Tags der Generalversammlung auf den Beginn der Diskussionsphase und hinsichtlich des Schlusses der Generalversammlung auf das Ende der Abstimmungsphase abzustellen.
      4. Die Ausübung von Stimmvollmachten (§ 21 Absatz 4) in einer virtuellen Generalversammlung ist zulässig, wenn die Vollmacht dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Tag der Generalversammlung in schriftlicher Form nachgewiesen wird.
      5. Die Mitglieder können an der Generalversammlung auch ohne Anwesenheit in einer Präsenzversammlung teilnehmen und ihre Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben (elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung), wenn der Vorstand dies mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegt. Im Übrigen gelten die vorstehenden Absätze.

      § 26c
      Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton

      Die Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton ist zulässig. Die Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise die Generalversammlung in Bild und Ton übertragen wird, obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Art und Weise der Übertragung ist mit der Einberufung bekannt zu machen."

    13. In § 28 Absatz 1 Satz 2 und Satz 4 werden jeweils hinter dem Wort "Tag" die Worte "oder Zeitraum" eingefügt.

    14. In § 28 wird nach Absatz 2 ein neuer Absatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
      "3. Zusätzlich ist der Niederschrift im Fall der §§ 26a und 26b ein Verzeichnis über die an der Beschlussfassung mitwirkenden Mitglieder beizufügen und darin die Art der Stimmabgabe zu vermerken."

PROKON Regenerative Energien eG
Itzehoe, 29.04.2022
Dr. Henning von Stechow Andreas Neukirch