Gaspreisbremse

Häufig gestellte Fragen und Antworten

Die Gesetze über die Strompreisbremse und Gas-/ Wärmebremse (SPBG, EWPBG) sind am 24. Dezember 2022 in Kraft getreten. Mit den Preisbremsen werden Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie die Wirtschaft entlastet. Die Gaspreisbremse wird ab dem 1. Januar 2023 für alle berechtigten Letztverbraucher greifen. Um den Versorgern diese kurzfristige Umsetzung zu erleichtern, sieht das EWPBG vor, dass die Entlastungen für Januar und Februar 2023 erst im März auszuzahlen sind.

Die seit dem 1. März 2023 geltende Gaspreisbremse wurde von Prokon umgesetzt. Die ersten Entlastungsbeträge wurden im März 2023 gutgeschrieben. Die Entlastung ist befristet bis 31. Dezember 2023, eine Verlängerung bis 30. April 2024 ist per Rechtsverordnung möglich.

Hier finden Sie Details und Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Gaspreisbremse. 

Was regelt die Gaspreisbremse und ab wann tritt sie in Kraft?

Die Gaspreisbremse tritt ab dem 1. März 2023 in Kraft und gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2023. Kundinnen und Kunden wird dann für eine Grundmenge an Gas (80 % des Verbrauchs) ein staatlicher Bruttopreis von 12 Cent pro Kilowattstunde (inklusive aller staatlicher Preisbestandteile) garantiert, welcher aus Mitteln des Bundes finanziert wird. Der Verbrauch, der über diese Grundmenge hinaus geht, wird zum individuell gültigen Tarif abgerechnet. Grundlage für die Berechnung ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch.

Wann erhalten Prokon-Kundinnen und -Kunden die Entlastung?

80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs kosten zunächst bis zum 31. Dezember dieses Jahres 12 Ct/kWh, auch wenn der aktuelle Tarif (Arbeitspreis) höher ist. Die ersten Entlastungsbeträge werden ab März 2023 gutgeschrieben. Dann erfolgt auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023. Wir informieren Sie bis spätestens 28. Februar 2023 schriftlich über ihren individuellen monatlichen Entlastungsbetrag.

Wer profitiert von der Gaspreisbremse?

Alle Prokon Biogas-Kundinnen und -Kunden, deren Arbeitspreis mehr als 12 ct./kWh beträgt, profitieren von der Deckelung. Liegt der Arbeitspreis unter 12 ct./kWh gibt es selbstverständlich keine Entlastung, da der Preis ja unter der Höchstgrenze liegt. Bitte denken Sie daran: Die Deckelung gilt für 80 Prozent des Verbrauchs, für die restlichen 20 Prozent gilt der aktuell gültige Tarif der Kundin bzw. des Kunden.

Lohnt es sich, weiterhin Gas zu sparen?

Es lohnt sich, auch weiterhin den Gasverbrauch zu reduzieren. Denn wenn Sie am Ende des Jahres weniger Gas verbraucht haben als prognostiziert, bekommen Sie bei Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung nicht nur Geld zurück – es wird auch jede im Vergleich zur Verbrauchsprognose eingesparte Kilowattstunde zum vertraglich vereinbarten höheren Arbeitspreis zu Ihren Gunsten verrechnet.

Trotz aller politischen Kostensenkungsmaßnahmen bleibt Gas ein knappes und teures Gut in diesen besonderen Zeiten. Wir legen Ihnen nahe, so sparsam wie möglich damit zu haushalten.

Tipps zum Energiesparen finden sie hier: https://sparenwasgeht.de/

Wie errechnet sich der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag errechnet sich aus der Jahresverbrauchsprognose

Grundlage der Berechnung ist der prognostizierte Gasverbrauch aus dem September 2022. Die Gaspreisbremse wirkt sich auf 80 % des prognostizierten Verbrauchs aus.

Beispielrechnung:

· Jahresverbrauchsprognose: 18.000 kWh

· Entlasteter Anteil davon: 14.400 kWh (80 % von 18.000 kWh)

· Vertraglich vereinbarter Arbeitspreis für 2023: 20 ct./kWh

· Reduzierter Arbeitspreis: 12 ct./kWh

· Differenzbetrag = 8 ct./kWh

· Entlastungsbetrag = 14.400 kWh * 8 ct./kWh = 1.152 €/Jahr = 96 €/Monat

· Monatlicher Abschlag neu ohne Strompreisbremse: 300 €/Monat

· Monatlicher Abschlag neu mit Strompreisbremse: 204 €/Monat

Wir informieren Sie bis spätestens 28. Februar 2023 schriftlich über ihren individuellen monatlichen Entlastungsbetrag.

Wirkt sich die Gaspreisbremse auch auf den Grundpreis aus?

Nein, die Gaspreisbremse beschränkt sich auf allein auf den Arbeitspreis. Der Grundpreis muss weiter in unveränderter Höhe gezahlt werden.