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Durch die zum 01.01.2009 eingeführte Abgeltungssteuer sind zinsorientierte Geldanlagen besonders attraktiv. Denn während Kapitalerträge bisher mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden mussten, fallen jetzt nur noch pauschale Steuern in Höhe von maximal 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag an.
In der Vergangenheit wurde auf Erträge aus Kapitalvermögen, zu denen auch die Genussrechtszinsen gehören, von den Kreditinstituten und auch von PROKON eine pauschale Kapitalertragsteuervorauszahlung in Höhe von i. d. R. 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag an das zuständige Finanzamt abgeführt. Steuerpflichtige Anleger waren verpflichtet, Ihre Zinseinnahmen in ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben. Das Finanz-amt berechnete dann aus allen Einkünften des Anlegers seine persönliche Einkommensteuer. Bei Anlegern, die Kirchensteuer zahlen, wurde diese vom Finanzamt zusätzlich berücksichtigt. Die Kirchensteuer konnte im Gegenzug jedoch als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Je nach Höhe des persönlichen Einkommensteuersatzes summierten sich die Abzüge auf bis zu 49,52 %. So kam zum Teil nur knapp die Hälfte der Zinserträge tatsächlich beim Anleger an.
Durch die Abgeltungssteuer ist die Höhe der Steuern auf 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer begrenzt. Die Kirchensteuer kann weiterhin als Sonderausgabe abgesetzt werden. Im Ergebnis zahlt ein Anleger mit Höchststeuersatz ab 2009 auf Zinserträge höchstens 27,99 % Steuern. Damit verbleiben ihm über 21,5 % höhere Erträge als vor der Einführung der Abgeltungssteuer.
Vergleich vor und nach Einführung der Abgeltungssteuer
für einen Zinsertrag in Höhe von 1.000 €
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Zinsertrag
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1.000,00 €
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1.000,00 €
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Steuerabzug
(bei Spitzensteuersatz, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)
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-495,20 €
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-279,95 €
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Verbleib beim Anleger
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504,80 €
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720,05 €
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Fazit: Zinsorientierte Geldanlagen wie Genussrechte haben durch die Abgeltungssteuer erheblich an Attraktivität gewonnen! (... mehr zu den Genussrechten).
Automatische Abführung der Kirchensteuer nicht immer sinnvoll
Wenn Sie einer Religionsgemeinschaft angehören, die Kirchensteuer verlangt, haben Sie die Möglichkeit, die Kirchensteuer zusammen mit der Abgeltungssteuer automatisch durch uns abführen zu lassen.
Wir empfehlen Ihnen, den Kirchensteuerabzug automatisch von uns vornehmen zu lassen, wenn Sie
- verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben
- Ihr persönlicher Einkommensteuersatz 25 % oder höher ist
- Ihre gesamten Zinseinnahmen aus allen Geldanlagen über den Sparerpauschbetrag von 801 € (Alleinstehende) bzw. 1.602 € (zusammen veranlagte Ehepartner) hinausgehen.
Sie müssen die Zinserträge aus den Genussrechten dann nicht mehr in Ihrer Steuererklärung angeben, ersparen sich also etwas Arbeit.
In allen anderen Fällen empfehlen wir Ihnen, den Kirchensteuerabzug nicht automatisch vornehmen zu lassen, um kein Geld zu verschenken. Das gilt insbesondere in zwei Fällen:
- Wenn Sie eigentlich nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, also eine der folgenden Bedingungen bei Ihnen vorliegt:
- Ihre Einkünfte liegen unter der steuerpflichtigen Grenze, Sie müssen also keine Steuern zahlen.
- Sie sind im Besitz einer Nichtveranlagungsbescheinigung.
- Sie haben über Ihre normale Arbeitnehmertätigkeit hinaus keine weiteren Einkommen, schöpfen den Sparerpauschbetrag nicht voll aus und sind gesetzlich nicht zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung verpflichtet.
Da in diesen Fällen die Abgeltungssteuer zzgl. Solidaritätszuschlag automatisch von Ihren Zinserträgen abgeführt wird, sollten Sie dennoch freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben, dort Ihre Zinserträge angeben und sich auf diesem Wege die zuviel abgeführten Steuern erstatten lassen. Sind Sie durch die Gesamtsumme Ihrer Einnahmen nicht steuerpflichtig, fällt keine Kirchensteuer bei Ihnen an.
- Wenn Sie zwar zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, aber eine der folgenden Bedingungen auf Sie zutrifft:
- Ihr Einkommensteuersatz liegt unter dem pauschalen Satz der Abgeltungssteuer (25 %).
- Sie schöpfen den Sparerpauschbetrag nicht voll aus.
Auch in diesem Fall geben Sie Ihre Zinserträge in der Einkommensteuererklärung an und können sich die zuviel abgeführte Abgeltungssteuer vom Finanzamt erstatten lassen. Dort wird dann auch der Kirchensteuerabzug vorgenommen.
Für Fragen zur Abgeltungssteuer sowie für eine Beratung zu unseren Genussrechten stehen wir Ihnen montags bis freitags jeweils bis 18:30 Uhr unter Tel. (0 48 21) 68 55 300 gern zur Verfügung.
Ihr PROKON Team
*Die Verzinsung ist in § 5 Ziffer 2 und 4 der Genussrechtsbedingungen geregelt und beträgt aktuell 8 % p.a.
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